Öffentliche Förderung von Wohnungsbau

Zum 1. Januar 2017 gelten neue hö- here Pauschalen im öffentlich geförderten Wohnungsbau (§ 26 Abs. 4, 28 Abs. 5 a, 41 Abs. 2 Satz 2 II. BV).

Dort sind die im öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Bildung der Kostenmiete geltenden Verwaltungs- und Instandhaltungskostenpauschalen indexiert.

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Bildquelle Hero-Image: By Stadt Lingen (Ems) (Stadt Lingen (Ems)) [CC0], via Wikimedia Commons

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