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Falsches Baujahr angegeben: Rückabwicklung des Hauskaufs wegen Arglist zur Beschaffenheit der Kaufsache

Verkäufer von Immobilien sollten nach diesem Urteil bei der Angabe des Baujahrs des Gebäudes stets die Wahrheit sagen. In einem notariellen Kaufvertrag hatte die Hausverkäuferin als Baujahr das Jahr 1997 angegeben.

Tatsächlich war das Haus jedoch bereits im Jahr 1995 erstmals bezogen worden. Deshalb verlangten die Käufer nun die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Rückzahlung von etwa 600.000 EUR. Schließlich klagten sie das Geld ein und gewannen den Rechtsstreit. Die Käufer müssen sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts in NRW (Hamm) darauf verlassen können, dass ein Haus dem technischen Stand des vereinbarten Baujahrs entspricht. Auch der im Kaufvertrag vereinbarte „Ausschluss der Sachmängelgewährleistung“ schützte den Verkäufer nicht. Dieser galt nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Au- ßerdem hatte die Verkäuferin arglistig gehandelt

Hinweis: Der Kaufvertrag über ein Haus ist also rückabzuwickeln, wenn der Verkäufer ein falsches Baujahr angibt. (OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2017 - 22 U 82/16)