Nachbarrecht: Alljährlicher Streit ums Rasen mähen
Frühling und Sommer machen „Lust auf Garten.“ Büsche schneiden und Rasenmähen ist angesagt.
Je nachdem, welche Maschinen dabei eingesetzt werden, gibt’s dadurch ganz schön Krach – auch mit dem Nachbarn, wenn er sich durch Rasenmäherlärm gestört fühlt und aufgegebene zeitliche Regeln nicht beachtet werden. Dabei kann dies nicht passieren, wenn man sich an die Betriebszeiten hält, die in der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29.08.2002, BGBl. I 2002, S. 3478 ff) vorgeschrieben sind. Denn die Verordnung legt fest, welcher Rasenmäherlärm in welchen Arbeitszeiten noch zulässig ist und wann eine Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Neben allen motorbetriebenen Gartengeräten wie z.B. Rasenmäher, Rasentrimmer, Freischneider, Heckenscheren, Kettensägen und Hochdruckreinigern gilt die Verordnung auch für Baumaschinen wie Betonmischer, Bohrmaschinen oder Kreissägen, insgesamt für 57 Geräte und Maschinentypen. Die genannten Geräte und Maschinen dürfen zwischen 7.00 und 20.00 Uhr betrieben werden. Nicht erlaubt ist die Benutzung ganztägig an Sonn- und Feiertagen. Seit dem Jahre 2006 dürfen Rasenmäher je nach Nutzleistung einen Lärmgrenzwert zwischen 94 und 103 Dezibel (A) nicht mehr überschreiten. Mit lauteren Geräten wie Motorsägen, Häckslern und Laubsaugern darf nur werktags von 9 Uhr bis 17 Uhr gearbeitet werde. Handelt es sich um ausgewiesene Wohngebiete, so gibt es für Laubbläser, Laubsammler und eine Reihe weiterer Geräte außerdem zusätzliche Ausschlusszeiten. Sie dürfen dann nur zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 und 17.00 Uhr benutzt werden.
Für Handrasenmäher und alle anderen nicht motorbetriebenen Gartengeräte gilt die Verordnung nicht. Handbetriebene Geräte können deshalb sowohl an Sonn- und Feiertagen sowie werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr benutzt werden.
Andere Gesetze und Verordnungen sowie kommunale Satzungen können die Geräte- und MaschinenlärmVO überlagern. So finden sich häufig Regelungen über die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr auf landesgesetzlicher Ebene. Auch kommunale Satzungen können die Anordnung von Mittagsruhe enthalten. Schließlich sind für Mietverhältnisse die Hausordnungen als Bestandteil der Mietverträge zu nennen sowie für Wohnungseigentumsverhältnisse ebenfalls die Haus- und Gemeinschafts-ordnungen oder entsprechende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Erkundigung beim zuständigen Ordnungsamt gibt darüber Aufschluss. Im Zweifel sollte daher über den reinen Wortlaut der Geräte- und MaschinenlärmVO hinaus auch die Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr als Ruhezeit beachtet werden. Die Verletzung der Vorschriften der Geräte- und MaschinenlärmVO ist eine Ordnungswidrigkeit und rechtfertigt das Einschalten der Polizei. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (Geldbußen bis zu 50.000 Euro).